Interne Meldestelle Hinweisgeberschutz im Geschäftsbereich des Hessischen Rechnungshofs

Deutschland hat die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, mit dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen vom 31. Mai 2023 in nationales Recht umgesetzt (HinSchG).

Die Bearbeitung einer eingegangenen Meldung durch die Meldestellen ist nach dem HinSchG nur bei Vorliegen der vom Gesetzgeber eingebauten Vorgaben möglich.

An wen richtet sich das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das HinSchG regelt den Schutz aller natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem HinSchG vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (§ 1 Abs. 1 HinSchG). Außerdem werden Personen geschützt, die Gegenstand einer solchen Meldung, oder sonst von ihr betroffen sind, also z.B. als Zeugen oder Mitwisser genannt werden (§ 1 Abs. 2 HinSchG).

Welche Verstöße können nach dem Hinweisgeberschutzgesetz gemeldet werden?

Eine Liste mit Verstößen, die nach dem HinSchG gemeldet werden können, findet sich in § 2 HinSchGÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Beispiele sind Verstöße, die strafbewehrt sind, Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient und Verstöße gegen eine Reihe von Rechtsvorschriften des EU-, Bundes- und Landesrechts, wie z. B. solche zu Umweltschutz, Verkehrssicherheit, Produktsicherheit, Datenschutz oder Kartellrecht.

Denn nur bei Vorliegen dieser strengen Voraussetzungen kann der hinweisgebenden Person der Schutz vor Repressalien gewährt werden, die dieser durch die Meldung des Hinweises drohen könnten.

Damit ein Hinweis angemessen bearbeitet und geprüft werden kann, ist es wichtig, dass der Hinweis so konkret wie möglich ist. Hilfreich ist, wenn bei der Meldung die W-Fragen berücksichtigt werden:

  • Wer? Um wen geht es? Wer ist betroffen?
  • Was? Was ist passiert? Schilderung des Sachverhalts.
  • Wann? Wann war der Vorfall?
  • Wie? Wie oft und in welchem Zeitraum ist es passiert?
  • Wo? Wo hat sich der Vorfall ereignet?
  • Welche Personen (Name, Vorname) und / oder Abteilungen und/oder Geschäftspartner (genaue Firmenbezeichnung) sind daran beteiligt?
  • Wer wurde bereits darüber informiert?

Die interne Meldestelle erreichen Sie zur Meldung Ihres Verstoßes über folgende Meldekanäle:

  • per E-Mail: Meldestelle_Hinweisgeberschutz@rechnungshof.hessen.de,
  • telefonisch unter der Rufnummer 06151 / 381 - 123
    Montag bis Donnerstag, jeweils von 9 Uhr bis 13 Uhr
  • schriftlich (bitte Umschläge kennzeichnen „vertraulich“):
    • Hessischer Rechnungshof, Interne Meldestelle Hinweisgeberschutz, Eschollbrücker Str. 27, 64295 Darmstadt
    • Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs, Interne Meldestelle Hinweisgeberschutz, Tischbeinstr. 32 a, 34121 Kassel.

Ein persönliches Treffen kann über diese Meldekanäle vereinbart werden.

Das oberste Ziel des HinSchG besteht darin, die Identität der hinweisgebenden Person bei der Aufklärung des Sachverhalts zu schützen.

Die Identität der hinweisgebenden Person ist nach dem HinSchG jedoch nicht geschützt bei Meldungen mit vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Informationen über Verstöße. Auch im Rahmen einer Weiterbearbeitung nach eventuell erforderlicher Abgabe Ihres Hinweises z. B. an die Strafverfolgungsbehörden kann es dazu kommen, dass persönliche Daten gegenüber staatlichen Ermittlungsbehörden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen offengelegt werden müssen.

Selbstverständlich finden auch datenschutzrechtliche Vorgaben zwingend Beachtung.

Hinweisgebende Personen haben ein gleichrangiges Wahlrecht zwischen der Meldung des Verstoßes über diese interne Meldestelle Hinweisgeberschutz und der Meldung an externe Meldestellen. Grundsätzlich sollten diese jedoch die interne Meldestelle bevorzugen, wenn intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien zu befürchten sind.

Folgende externe Meldestellen stehen zur Verfügung:

Bitte prüfen Sie vor Abgabe einer Meldung bei der internen Meldestelle im Geschäftsbereich des Hessischen Rechnungshofs auch die mögliche Zuständigkeit der externen Meldestellen. Vielen Dank.

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