Mikrofon und ein Ausschnitt eines Bildschirm mit einer Tonspur

Rundfunkberichte

Der Rechnungshof fasst die wesentlichen Ergebnisse einer Rundfunkprüfung in einem abschließenden Bericht zusammen (Rundfunkbericht).

Rundfunkbericht 2025

Die sieben hessische Nichtkommerziellen Lokalradios (NKL) werden als öffentliches Forum und als Sprachrohr für lokale und regionale Themen sowie für Meinungsvielfalt geschätzt. Sie werden von Vereinen getragen und von der Medienanstalt Hessen mit Mitteln aus den Rundfunkbeiträgen gefördert. Um die Funktion der NKL zu stärken, hat der hessische Gesetzgeber im Hessischen Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG) vom 21. November 2022 neue Regelungen zu deren finanzieller Förderung implementiert. Insbesondere ist die Umsetzung einer bedarfsgerechten Förderung in einer Satzung seither obligatorisch. Zur Ausgestaltung der neuen Fördersatzung hat der Rechnungshof wichtige Empfehlungen gegeben, die von der Medienanstalt inzwischen überwiegend umgesetzt wurden.

Die ehrenamtliche Bürgerbeteiligung bei der Programmgestaltung ist laut den Vereinssatzungen der hessischen NKL eines ihrer Wesensmerkmale. Nach den Erkenntnissen des Rechnungshofs haben die NKL in Hessen die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Bürgerinnen und Bürger sowie interessierte Gruppen in einem der Trägervereine der NKL eigene Sendungen und Beiträge produzieren können. Der Rechnungshof hat angeregt, neben den Mitgliederzahlen der NKL die weiteren aktiven Programmbeteiligten in geeigneter Weise zahlenmäßig zu erfassen. Mit der Verbreitung über UKW und DAB+ konnten die NKL ihre technischen Reichweiten erheblich steigern. Es sollte daher im Rahmen einer Funkanalyse überprüft werden, ob das Nutzerverhalten die höheren Kosten zweier Verbreitungswege rechtfertigt. Die Medienanstalt hat diese Analyse bereits beauftragt.

Prüfungen im Rundfunkbereich

Außerhalb der Prüfungen nach der Landeshaushaltsordnung prüft der Rechnungshof auch

  • die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Hessischen Rundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts, sowie
  • die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Hessische Rundfunk unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfung durch den Rechnungshof vorsieht.

Grundlage für diese Prüfungen sind der Medienstaatsvertrag (MStV) und das Gesetz über den Hessischen Rundfunk (RdfunkG). Sind mehrere Rechnungshöfe für die Prüfung zuständig, können sie die Prüfung einem dieser Rechnungshöfe übertragen (§ 42 Abs. 4 MStV).

Der Rechnungshof fasst die wesentlichen Ergebnisse einer Rundfunkprüfung in einem abschließenden Bericht zusammen (Rundfunkbericht). Er leitet diesen dem Landtag, der Landesregierung sowie der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) zu und veröffentlicht ihn anschließend (§ 37 S. 3 MStV). Dabei hat der Rechnungshof darauf zu achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit des geprüften Beteiligungsunternehmens nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden (§ 37 S. 4 MStV).

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