Mikrofon und ein Ausschnitt eines Bildschirm mit einer Tonspur

Rundfunkberichte

Der Rechnungshof fasst die wesentlichen Ergebnisse einer Rundfunkprüfung in einem abschließenden Bericht zusammen (Rundfunkbericht).

Rundfunkbericht 2023

Rundfunkbericht vom 29. Juni 2023

Der Rechnungshof hat bei seiner diesjährigen Prüfung des Hessischen Rundfunks einen Schwerpunkt auf den Senderbetrieb gelegt. Er hat dabei insbesondere die Verwaltung, die Vermarktung und die Kostenrechnung des Senderbetriebs kritisch untersucht und hierzu Empfehlungen gegeben.

Der Rechnungshof begrüßt, dass bereits einige seiner Empfehlungen aufgegriffen und realisiert wurden. Weitere Umsetzungen sind beabsichtigt. So sind u.a. die Implementierung eines Vertragsmanagementsystems und Vertragscontrollings sowie eine standortbezogene Vollkostenrechnung geplant.

Zudem prüft der hr einen Teilverkauf von Senderstandorten, die nicht mehr für Rundfunkaufgaben benötigt werden, an Dritte oder eine Übertragung von Zuständigkeiten innerhalb der ARD.

Prüfungen im Rundfunkbereich

Außerhalb der Prüfungen nach der Landeshaushaltsordnung prüft der Rechnungshof auch

  • die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Hessischen Rundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts, sowie
  • die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Hessische Rundfunk unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfung durch den Rechnungshof vorsieht.

Grundlage für diese Prüfungen sind der Medienstaatsvertrag (MStV) und das Gesetz über den Hessischen Rundfunk (RdfunkG). Sind mehrere Rechnungshöfe für die Prüfung zuständig, können sie die Prüfung einem dieser Rechnungshöfe übertragen (§ 42 Abs. 4 MStV).

Der Rechnungshof fasst die wesentlichen Ergebnisse einer Rundfunkprüfung in einem abschließenden Bericht zusammen (Rundfunkbericht). Er leitet diesen dem Landtag, der Landesregierung sowie der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) zu und veröffentlicht ihn anschließend (§ 37 S. 3 MStV). Dabei hat der Rechnungshof darauf zu achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit des geprüften Beteiligungsunternehmens nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden (§ 37 S. 4 MStV).

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