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Hessischer Rechnungshof

Rechnungshof fordert Prüfungsrechte bei der Helaba ein

Der Rechnungshof unterrichtet mit dem heute veröffentlichten Bericht den Land-tag und die Landesregierung über die streitigen Prüfungsrechte bei der Helaba

Im August 2024 erhöhte das Land seine Beteiligung an der Helaba auf 30,08 Prozent. In diesem Zuge wurde das Kernkapital um 2 Milliarden Euro gestärkt. Der Rechnungshof hat dies zum Anlass genommen, seine Prüfungsrechte gegenüber der Helaba beim Land erneut einzufordern.

Nach Art. 144 der Hessischen Verfassung prüft der Rechnungshof die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes. Dies umfasst die gesamte unmittelbare Landesverwaltung, die Landesbetriebe und Sondervermögen sowie Stellen außerhalb der unmittelbaren Verwaltung, die Finanzverantwortung für das Land übernehmen. Hierzu zählt insbesondere die Helaba. Der Grundsatz der Lückenlosigkeit der Finanzkontrolle besagt, dass sich die verfassungsrechtliche Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs auf das gesamte staatliche Finanzvolumen erstreckt. Die Prüfung der öffentlichen Finanzen durch den Rechnungshof hat die Funktion, die Entlastung der Landesregierung durch den Landtag vorzubereiten.

Per Staatsvertrag aus 1992 zwischen den Ländern Hessen und Thüringen wurden die nach der Landeshaushaltsordnung bestehenden Prüfungsrechte des Rechnungshofs ausgeschlossen. Die Prüfungsrechte aus der Verfassung und aus dem bundesweit geltenden Haushaltsgrundsätzegesetz gelten nach Auffassung des Rechnungshofs jedoch unverändert fort. Die Helaba bestreitet das Prüfungsrecht.

Der Rechnungshof fordert deshalb vom Land, den Staatsvertrag entsprechend abzuändern, damit er seine Prüfungsrechte wirksam ausüben kann. Andernfalls sieht sich der Rechnungshof gezwungen, seine Prüfungsrechte im Sinne einer lückenlosen Finanzkontrolle gerichtlich zu klären.

Präsident Dr. Wallmann betont: „Gerade vor dem zusätzlichen Milliardeninvestment des Landes sollten unsere Prüfungsrechte gegenüber der Helaba unmissverständlich sichergestellt werden. Es ist nicht länger hinnehmbar, dass das Prüfungsrecht von der Bank bestritten wird. Die Frage, ob eine Prüfung stattfindet, sollte nicht im Ermessen der geprüften Stelle selbst liegen. Öffentliche Finanzen brauchen öffentliche Kontrolle – und zwar lückenlos!“

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