Gerne beantworten wir Ihre Anfragen und greifen, soweit möglich, Ihre Anregungen auf. Wir werden Ihre Informationen nach Möglichkeit im Rahmen unserer Prüfungstätigkeit berücksichtigen. Wir bitten allerdings um Ihr Verständnis, dass wir Sie über das Ergebnis aus laufenden Prüfungsverfahren nicht persönlich unterrichten können. Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs dürfen gemäß §§ 96 ff. der Landeshaushaltsordnung nur den zuständigen Dienststellen bzw. dem Hessischen Landtag mitgeteilt werden. Gleiches gilt auch für die Überörtliche Prüfung. In jedem Fall danken wir Ihnen für Ihre Anregungen, die oft zu wertvollen Prüfungsergebnissen führen.
Sie können sich über unser KontaktformularÖffnet sich in einem neuen Fenster direkt und ohne Umwege mit Ihrem Anliegen an uns wenden. Darüber hinaus können Sie uns auch schriftlich oder telefonisch kontaktieren.