Ein Mann sitzt auf einem Sofakissen auf einem stürmischen Meer und hält einen Schirm hoch

Landesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (LW)

In Anlehnung an eine entsprechende bundesstaatliche Praxis ist der Präsident des Hessischen Rechnungshofs von der Landesregierung zum Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (LW) bestellt worden.

Durch die Bestellung des Präsidenten, Herrn Dr. Walter Wallmann, zum LW ist der rechtliche Rahmen geschaffen worden, die Beratungstätigkeit in organisatorischer und personeller Hinsicht neu aufzustellen und den Erfordernissen der modernen Finanzkontrolle entsprechend fortzuentwickeln.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch des Personals des Rechnungshofs bedienen. Der Landesbeauftragte wird von der Vizepräsidentin vertreten.

Aufgaben:

Es ist Aufgabe des Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (LW), durch Vorschläge, Gutachten und Stellungnahmen auf eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung und eine dementsprechende Organisation der Landesverwaltung hinzuwirken.

Der LW nimmt in beratender Funktion an den Sitzungen des KASMOD (Kabinettsausschuss Staatsmodernisierung und Digitalisierung) teil. Auch hier kann er seine Erfahrungen aus der Prüfungs- und Beratungstätigkeit einbringen und Hinweise auf die Stellschrauben wirtschaftlichen Handelns und Verbesserung der Verfahrensabläufe geben.

Rechtsgrundlagen

Auszug aus dem Gesetz über den Hessischen Rechnungshof:

§ 6a - Landesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung

"Der Präsident kann mit seinem Einverständnis von der Landesregierung zum Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung bestellt werden. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch des Personals des Rechnungshofs bedienen. Er wird vom Vizepräsidenten vertreten. Das Nähere bestimmen die von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Präsidenten zu erlassenden Richtlinien für die Tätigkeit des Landesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung."

Richtlinien für die Tätigkeit des Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (LW) vom 23. August 2004 (StAnz. 39/2004 S. 3086) i. d. F. vom 11. Dezember 2015 (StAnz. 5/2016 S. 149)

  1. Der Präsident des Hessischen Rechnungshofs kann zugleich Landesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (LW) sein. Nach Ernennung des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs entscheidet die Landesregierung über dessen Bestellung als LW. Die Bestellung setzt sein Einverständnis voraus. Er wird vom Vizepräsidenten (bzw. der Vizepräsidentin [Anm. d. Red.]) des Hessischen Rechnungshofs vertreten.
     
  2. Der LW wirkt durch Vorschläge, Gutachten oder Stellungnahmen auf eine wirtschaftliche Erfüllung der Landesaufgaben und eine dementsprechende Organisation der Landesverwaltung einschließlich ihrer Sondervermögen und Betriebe hin. Die Beratung nach Satz 1 kann sich auch auf die Gesetzgebungstätigkeit des Landes erstrecken.
    Der LW kann nach vorheriger Unterrichtung des zuständigen Landesministers örtliche Erhebungen vornehmen oder durch Beauftragte vornehmen lassen. Die Erhebungen sind von den betroffenen Stellen in jeder Hinsicht (z.B. durch Auskünfte oder Aktenvorlage) zu unterstützen.
     
  3. Der LW kann auf Anregung der Landesregierung, einzelner Landesminister, des Landtags bzw. seines Haushaltsausschusses oder aus eigener Initiative beratend tätig werden. Soweit er den Landtag berät, unterrichtet er auch gleichzeitig die Landesregierung. An andere Stellen darf der LW seine Vorschläge, Gutachten und Stellungnahmen nur im Einvernehmen mit dem betroffenen Landesminister weiterleiten, wenn aus dessen Geschäftsbereich Auskünfte oder Ergebnisse von Erhebungen verwendet worden sind.
     
  4. Bei organisatorischen oder sonstigen Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite unterrichten die Landesminister den LW rechtzeitig in geeigneter Weise, soweit nicht der Hessische Rechnungshof nach §§ 102 und 103 LHO zu unterrichten ist.
    Der LW kann an Kabinettssitzungen auf seine Anregung oder auf Anregung eines Landesministers mit Zustimmung des Ministerpräsidenten teilnehmen; er erhält die Protokolle über die Sitzungen, an denen er teilgenommen hat und kann in andere Kabinettsprotokolle im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei Einsicht nehmen.
     
  5. Der LW ist ermächtigt, nach Zustimmung des zuständigen Landesministers bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Zuwendungsempfängern des Landes im Sinne der Nr. 2 Abs. 1 tätig zu werden, sofern die Betroffenen damit einverstanden sind. Der LW ist ermächtigt, an andere Gebietskörperschaften heranzutreten, um sich über Einrichtungen und Arbeitsweisen mit deren Einverständnis zu unterrichten.
     
  6. Die Landesregierung oder ein einzelner Landesminister kann im Einvernehmen mit einer oder mehreren Kommunen den LW bitten, diese mit dem Ziel der Haushaltskonsolidierung zu beraten. Hierbei kann der LW auch seine Prüfungserfahrungen aus der Überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften berücksichtigen. Die Landesregierung wird den LW in jeder Hinsicht (zum Beispiel durch Auskünfte oder Aktenvorlage) unterstützen.